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4.04.2023
Die Rechtslage in Deutschland
Der Auftragnehmer i.S. von § 662 BGB muss bei Besorgung des übernommenen Geschäfts die Interessen des Auftraggebers
mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt wahrnehmen. Auch der Dienstverpflichtete muss aufgrund seiner
Treuepflicht die Interessen des Dienstherrn in dem ihm zumutbaren Umfang wahrnehmen. Eine Konkretisierung der
Vertragspflichten im Kaufvertrag ist angesichts der Unbestimmtheit solcher Formeln erforderlich. So muss auch die
Befugnis des Anwalts zur Vereinbarung von Ratenzahlungen, zur Gewährung von Forderungsnachlässen und zur Stundung
von Forderungen dem Schuldner oder Dritten gegenüber ausdrücklich geregelt werden.
Auch die dem
Rechtsanwalt
erteilte Vollmacht muss diese Befugnisse klarstellen. Das kann durch eine Bezugnahme auf den Vertrag geschehen, oder
durch ausdrückliche Aufnahme dieser Befugnisse auch in die Zwangsvollstreckungsunterlagen.
Haupt- und Nebenpflichten aus dem Vertrag
Erst nach der Erörterung des notwendigen Inhalts und der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen kann ein Blick auf
die Frage geworfen werden, welche Hauptpflichten für die Parteien aus dem Kaufvertrag oder dem Werkvertrag folgen.
Diese Frage kann im Rahmen von Leistungsstörungen wichtig werden, etwa wenn eine Partei ihre Pflichten nicht oder
nur schlecht erfüllt. Dann entscheidet sich die Abgrenzung zwischen Fälligkeit und Verzug danach, ob eine Pflicht
des Schuldners zur sofortigen Zahlung verletzt wurde. Ferner kann etwa § 326 BGB (Verzug bei gegenseitigen
Verträgen) nur angewendet werden, wenn die Pflicht, mit welcher der betreffende Schuldner im Verzug ist, in einem
Gegenseitigkeitsverhältnis steht. Dies wird regelmäßig nur für Pflichten angenommen, welche als Hauptpflichten
eingestuft werden.
Die Frage wird von vielen Rechtsanwälten für verschiedene Vertragstypen diskutiert, etwa für den Kaufvertrag oder
für den Mietvertrag. Sie kann auch für den
Geschäftsbesorgungsvertrag
mit einem Inkassounternehmen stehen.
Der Begriff der Zahlungspflicht wird vor allem im Zusammenhang mit gegenseitigen Verträgen gebraucht. Denn dort
sollen Pflichtverletzungen nur dann zu den weitreichenden gesetzlichen Verzugsfolgen fuhren, wenn die Verletzung
dem Gläubiger die weitere Durchführung des Vertrages unzumutbar macht.
Verzugsschaden
Für die Einordnung einer Pflicht als Hauptpflicht oder Hauptleistungspflicht oder als Nebenpflicht ist zunächst der
Parteiwille entscheidend. Für die Bestimmung dieses Willens geben die Ausgestaltung des Vertrages, die Lieferfrist
und der Gegenstand des Geschäfts und die spezifische Interessenlage Anhaltspunkte. Maßgeblich ist, ob dem Einzug
offener Forderungen von den Vertragsparteien überhaupt eine wesentliche Bedeutung beigemessen wurde. Dies ist in
erster Linie bei solchen Verpflichtungen der Fall, die für das ausgeglichene Verhältnis zwischen Leistung und
Gegenleistung von Bedeutung sind. Auch aus etwa vereinbarten Sanktionen für den Fall der Verletzung einer Pflicht,
also Verzugszinsen, Inkassokosten, Anwaltskosten, können sich Rückschlüsse auf die Bedeutung dieser Pflicht aus der
Sicht der Vertragsparteien ergeben.
Jedenfalls gehören zu den Hauptpflichten alle Leistungen, mit welchen für beide Parteien der Vertrag stehen oder
fallen soll; diese legen die wesentlichen Pflichten fest.
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