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23.03.2020

Die Vollabtretung

Die uneingeschränkte Vollabtretung ist Bereich des Inkassorechts auf die Fälle des echten Forderungskaufs beschränkt. Schließt der Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung (und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) eine bloße Einziehungsvollmacht gemäß §§ 164 ff. BGB aus, dann wird, wenn nur noch die fiduziarische Abtretung oder die Einziehungsermächtigung zur Wahl stehen, im Zweifel die Form gewählt, welche den Interessen des Gläubigers und des Schuldners am ehesten gerecht wird: Der Rechtsanwalt benötigt für seine Tätigkeit die Vollabtretung nicht. Schwierigkeiten im Prozess, die sich bei einer Einziehungsermächtigung ergeben könnten, spielen praktisch keine Rolle, weil eine Klage vom Gläubiger selbst (wenn auch durch einen Rechtsanwalt in Deutschland, der im Namen des Gläubigers beauftragt wurde) erhoben wird.
Mangels eindeutiger vertraglicher Regelungen oder Erklärungen des Gläubigers wird in der Regel, wenn die fiduziarische Abtretung oder die Einziehungsermächtigung zur Wahl stehen, die reine Einziehungsermächtigung vorliegen, obwohl häufig eine Abgrenzung zwischen Einziehungsermächtigung und Einziehungsvollmacht erforderlich ist.

Forderungseinzug in Deutschland
Die in Deutschland verwendeten AGB sind oft unklar: Wenn es zum Beispiel lautet, dass mit der Vollmacht bzw. Auftragserteilung der Anwalt ermächtigt ist, den Forderungseinzug im Namen und im Auftrag des Auftraggebers (Gläubigers) vorzunehmen, dann deutet das nur dem Vertragstext nach auf eine Einziehungsermächtigung hin, obwohl in der Sache eine Einziehungsvollmacht vorliegt. In einer vertraglichen Vereinbarung muss die Forderung im Namen des Gläubigers eingezogen werden, was eine Anwendung des § 185 Abs.1 BGB ausschließt, und eine Vollabtretung ebenfalls entfallen läßt.
Im Vertrag einer Gesellschaft wird schon in der Überschrift formuliert, dass ein Auftrag und eine Vollmacht vorliegen, die zur Einziehung der offenen Forderungen ermächtigt. Ein weiterer Gesichtspunkt für die Abgrenzung der Einziehungsermächtigung von der Abtretung kann sein, ob die Parteien des Kaufvertrags die mit der Bezahlung verbundene überschießende Außenstellung des Zessionars gewollt haben. Enthält die vertragliche Vereinbarung oder die einseitige Erklärung des Gläubigers insgesamt keine verwendbaren Abgrenzungskriterien, dann wird bei der Abgrenzung zum Zahlungsverzug ebenfalls der Zugang einer schriftlichen Mahnung erforderlich sein; bei der Abgrenzung zwischen Fälligkeit und Verzug sind deren Kosten dem säumigen Schuldner aufzuerlegen.
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