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5.4.2023

Forderungseinzug und Inkasso

Unter einer Mahnabteilung wird die speziell für den Einzug von Forderungen gebildete Buchhaltungsabteilung eines Unternehmens verstanden. Deren Mitarbeiter haben sich, wie jeder Gläubiger auch, mit allen denkbaren Problemen des Forderungseinzugs auseinanderzusetzen. Es muss daher in jedem Fall geprüft werden, ob der Anspruch des Gläubigers tatsächlich besteht. In der Regel wird zunächst außergerichtlich eine schriftliche Mahnung an den Schuldner der Forderung per Brief versandt gerichtet, wenn der nach Zusendung der Rechnung nicht bezahlt. Verfügt ein Unternehmen über keine eigene Mahnabteilung, so wird es erforderlich, das Forderungsinkasso auszulagern, also die offenen Forderungen durch Rechtsanwälte oder Inkassounternehmen eintreiben zu lassen.
Nach der Rechtsprechung der deutschen Mahngerichte sind in solchen Fällen auch die außergerichtlichen anwaltlichen Mahnkosten vom Schuldner zu erstatten. Ein Gläubiger ist aber naturgemäß nicht verpflichtet, seine eigene Mahnabteilung zu betreiben.
Die Anwaltskanzlei verfügt über eine besondere Abteilung zur Durchführung der Zwangsvollstreckung. Hier wird zunächst die außergerichtliche Forderungsbeitreibung, und anschließend die Durchführung gerichtlicher Maßnahmen mit dann anschließendem Vollstreckungsverfahren nach automatisiertem Mahnverfahren (elektronischer Mahnbescheid) vorgenommen. Diese Leistungen können sowohl für den Einzug privater Forderungen als auch für das Firmeninkasso erfolgen.

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Verfolgung der Schuldner:

Durch systematische Verfolgung der Schuldner können sowohl titulierte als auch offene Forderungen und unbezahlte Rechnungen per Gerichtsvollzieher eingezogen und bei Bedarf eingetrieben werden.
Für die Tätigkeit sind immer Kopien der Aufträge und schriftlichen Bestellungen erforderlich, ferner auch Kopien der Rechnungen oder der bereits vorhandenen Schuldtitel. Außerdem muss alles, was bereits über den Schuldner bekannt ist, mitgeteilt werden; also sämtliche persönlichen Daten einschließlich Arbeitsverhältnisse und Vermögensverhältnisse.
Bereits 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung gerät der Schuldner automatisch in Verzug, was zur Folge hat, dass ab dieser Frist Verzugszinsen in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zu entrichten sind. Darüber hinaus hat der säumige Schuldner auch die entstandenen Anwaltskosten, und alle Prozesskosten und auch die angefallenen Zwangsvollstreckungskosten zu erstatten. Diese Kosten werden ebenfalls gegenüber dem Schuldner geltend gemacht. Honorare russischer Inkassounternehmen sind aber, anders als die Anwaltsgebühren, in keinem Fall erstattungsfähig. Solche Inkassounternehmen verlangen üblicherweise höhere Gebühren (Inkassokosten) als Rechtsanwälte, jedenfalls im Vergleich zu anderen Inkassoanbietern.

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