Nachlassverwalter und Erben
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4.4.2023

Die Befugnisse des Nachlassverwalters

Die Rechtsstellung des Nachlassverwalters ist gerade für den Fall der Nachlassverwalterbestellung nach Widerruf der Erlaubnis und des dadurch bedingten regelmäßigen Interessenwiderstreits zwischen Nachlassverwalter und Erben trotz des Bemühens des Gesetzgebers - ebenso wie im Bereich der Rechtsanwälte - nur unzulänglich geregelt. Für die Rechtsanwälte hat die Konferenz der Geschäftsführer der Rechtsanwälte Hinweise für die Tätigkeit des Nachlassverwalters aufgestellt, die entsprechend für die Tätigkeit des Nachlassverwalters eines Unternehmens herangezogen werden.
Der Nachlassverwalter ist berechtigt, die Büroräume des Erblassers zu betreten und die zum Büro gehörenden Gegenstände in Besitz zu nehmen, von den Erben herauszuverlangen und hierüber zu verfügen. Der Nachlassverwalter ist an Weisungen der Erbberechtigten nicht gebunden; diese dürfen seine Tätigkeit nicht beeinträchtigen. Eventuell muss der Nachlassverwalter das Betreten der Räume einer geerbten Immobilie durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erzwingen, und zur Durchführung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Ermittlung der Pflichtteilansprüche und gesetzlichen Erbansprüche) die Beratung im Erbrecht durch einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen.
Der Nachlassverwalter wird nicht Eigentümer des vorhandenen Barvermögens, er ist jedoch berechtigt, es in Besitz zu nehmen, um damit Aufwendungen für die Abwicklung des Nachlasses und der Erbauseinandersetzung zu bestreiten. Dem Nachlassverwalter ist es möglich, unverzüglich ein neues Geschäftskonto zu eröffnen, und die auf den bisherigen Geschäftskonten vorhandenen Guthaben auf dieses zu übertragen. Gleiches gilt für eventuell vorhandene Fremdgeldkonten.

Die Erbengemeinschaft

Aus diesem Grund folgt die Verpflichtung der Erbengemeinschaft, für die Auslieferung sämtlicher Postsendungen an den Nachlassverwalter zu sorgen, und ihm Postvollmacht zu erteilen, soweit die Sendungen die Abwicklungstätigkeit betreffen. Auch bei der Post handelt es sich um zum Erbe gehörende Gegenstände, so dass für Streitigkeiten zwischen dem Nachlassverwalter und den Erben die Nachlassgerichte zuständig sind. Zur Durchsetzung seiner Befugnisse kann der Nachlassverwalter auch eine einstweilige Verfügung gegen einzelne Erben erwirken.
Der Nachlassverwalter übernimmt lediglich die Forderungseinziehungstätigkeit des ehemaligen Forderungsinhabers, nicht jedoch dessen vertragliche Bindungen. Mieter der Wohnräume und Geschäftsräume und damit zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet bleiben die Erben, nur sie sind Anspruchsgegner des Vermieters. Soweit möglich kann der Nachlassverwalter daher die Mietverträge unverzüglich kündigen und die Abwicklung in seiner eigenen Kanzlei durchführen. Er kann die Akten und sonstigen Unterlagen des Erblassers in seine Büroräume schaffen, wenn diese nicht auf eine andere Art gegen Eingriffe seitens der ehemaligen Nachlassgläubiger geschützt werden können. Das Recht hierzu folgt aus seiner Stellung als unmittelbarer Fremdbesitzer.
Das Recht zur Kündigung folgt aus dem Umstand, dass der Nachlassverwalter allgemein die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln und somit den Nachlass aufzulösen hat.